Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass der Betriebsrat bei der Beantwortung von Fragen im Kontext des Entgelttransparenzgesetzes mit einzubeziehen sei (1 ABR 6/19).

Rechtsfolge: Insoweit begründe sich für einen gebildeten Betriebsausschuss ein Einsichts- und Auswertungsrecht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dem Betriebsrat obliegt die allgemeine Aufgabe, auch die Durchführung von Gesetzen zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Insoweit ist es nur folgerichtig, dass der Anspruch des Betriebsrats auch im Kontext des Entgelttransparenzgesetzes besteht.