Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 22. Oktober 2019 entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit auch für die im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer – mitbestimmungspflichtig – anzuwenden sei (1 AZR 17/18).

Praxistipp: Diese Entscheidung sollten alle Betriebsräte kennen, kommt es in der Praxis teilweise immer noch vor, dass Leiharbeitnehmer anders behandelt werden aufgrund ihres Rechtstatus als die Stammbelegschaft!