Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 21. November 2020 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Kündigung nicht zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes führe (16 TaBVGa 189/20).
Dogmatik: Die Mitgliedschaft ende erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz gibt in § 24 BetrVG im Rahmen der einzelnen Beendigungstatbestände den dogmatischen Weg vor, wann die Mitgliedschaft endet. Und dort ist nicht vorgesehen, dass mit Ausspruch einer arbeitsvertraglichen Kündigung die Mitgliedschaft endet.