Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 entschieden, dass der Betriebsrat vor der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nicht über das ob und wie der Freistellungen zu beschließen habe (15 TaBV 5/18).
Rechtsfolge: Dies könne nachgeholt werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zunächst gilt es, die freizustellenden Mitglieder zu wählen – und erst im Anschluss daran über den Umfang. Dies entspricht der allgemeinen juristischen Vorgehensweise i.S.e. Zwei-Stufen-Vorgehens: Erst wird das „Ob“, dann das „Wie“ geprüft.