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Betriebsverfassungsrecht – Digitale Betriebsversammlungen

Grundsatz: Befristet bis zum 07.04.2023 sollen Betriebsversammlungen fortan wieder digital möglich sein. Allein der Bundesrat muss noch darüber entscheiden, der Bundestag hat bereits zugestimmt.

Rechtsgrundlage:  § 129 BetrVG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In – noch immer – Zeiten einer Pandemie und mit den allgemein gewonnenen positiven Erfahrungswerten digitaler Betriebsversammlungen in der Praxis ist es nur folgerichtig und konsequent, dass diese auch wieder aufleben! An sich wäre es doch wünschenswert, besonders vor dem Hintergrund, dass die Betriebsratsarbeit doch (nunmehr endlich!) digital werden soll, wenn nicht nur Betriebsratssitzungen unter Wahrung gesetzlicher Voraussetzungen (vgl. § 30 Abs. 2 BetrVG), sondern auch Betriebsversammlungen dauerhaft digital abgehalten werden könn(t)en! 

Von | 2022-09-15T15:53:31+02:00 15. September 2022|Betriebsverfassungrecht|