Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber seiner Unterrichtungsverpflichtung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG nachkomme, wenn er den Betriebsratsmitgliedern ein digitales Einsichtsrecht gewähre, da er die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform schulde, sondern dies auch digital erfolgen könne (2 TaBV 1/22).
Voraussetzung der digitalen Einsichtnahme: Den Betriebsratsmitgliedern muss ein digitaler Zugriff möglich sein, etwa mit Dienst-Laptops!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 99 Abs. 1 BetrVG schweigt zu der Form der Einsichtnahme. Insoweit, mangels Formerfordernis, ist es dogmatisch nur überzeugend, dass der Arbeitgeber auch dann seiner Unterrichtungsverpflichtung nachkommt und diese erfüllt, wenn er die Unterlagen in digitaler Form zur Einsichtnahme gewährt. Allerdings, um nicht eine Behinderung der Betriebsratsarbeit zu begehen, bedarf es der Möglichkeit für die Betriebsratsmitglieder, die digitale Einsichtnahme auch machen zu können. Sofern aber diese Voraussetzung gewahrt ist, spricht dogmatisch nichts gegen ein digitales Einsichtsrecht. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit wird dadurch jedenfalls nicht gestört, erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!