Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. Oktober 2022 entschieden, dass ältere schwerbehinderte Mitarbeiter nicht durch eine Höchstbegrenzung in einem Sozialplan diskriminiert werden dürfen (1 ABR 129/21).
Keine Diskriminierung: Es sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn auch ein schwerbehinderter älterer Mitarbeiter unter eine Höchstbegrenzung der Abfindung fallen würde. Dies sei für einen älteren Schwerbehinderten nicht hinnehmbar!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! § 75 Abs. 1 BetrVG sichert eine pro rata-Verhältnismäßigkeit ab! Diese darf nicht verletzt werden, wenn es sich um einen schwerbehinderten Menschen handelt. Das Schutzgut ist einfach zu hoch dafür. Insoweit ist es nur folgerichtig und dogmatisch konsequent, dass dieser pro-rata-Grundsatz hier dementsprechend anders, nämlich zugunsten eines älteren schwerbehinderten Mitarbeiters ausgelegt wird! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!