Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 18. März 2020 entschieden, dass die Bestellung mehrerer Einigungsstellen über denselben Regelungsgegenstand nicht zulässig sei (4 TaBV 141/19).

Rechtswirkung: Dies gelte auch dann, wenn die Einigungsstellen von demselben Vorsitzenden geleitet werden sollten.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn ein Einigungsstellenverfahren nicht ein arbeitsgerichtliches Verfahren, so gelten für dieses Verfahren dennoch rechtsstaatliche Grundsätze. Deshalb ist es dogmatisch auch nur konsequent, dass über ein und denselben Gegenstand nicht zwei Verfahren geleitet werden können.