Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Juni 2020 entschieden, dass das (Auswahl-)Ermessen des Arbeitsgerichts bei der Bestimmung des Einigungsstellenvorsitzenden beschränkt und dahingehend gebunden, dass der Vorsitzende zu bestimmen ist, wenn sich beide Parteien hilfsweise auf dieselbe Person einigen (3 TaBV 31/20).
Vorrang der Betriebsparteien: Es sei kein Ermessensspielraum für das Arbeitsgericht gegeben, sei deren Vertrauen auf eine hilfsweise Einigung schützenswert.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich sollen sich die Betriebsparteien auf einen Einigungsstellenvorsitzenden einigen und nur ausnahmsweise das Arbeitsgericht eine Entscheidung darüber fällen. Selbst wenn die Betriebsparteien sich nur hilfsweise auf einen Vorsitzenden geeinigt haben, ist dennoch deren Willensbildung und auch Willenserklärung erkennbar – und dies muss geschützt werden!