Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 21. Januar 2021 entschieden, dass Klageverzichtsprämien in Sozialplänen zweckwidrig und unwirksam seien (4 Sa 217/20).
Umfang: Dieser Grundsatz gelte auch dann, wenn die Klageverzichtsprämie in einer gesonderten Betriebsvereinbarung festgehalten worden sei. Die Auslegung ergäbe, dass eine Einheit zwischen Sozialplan und Betriebsvereinbarung bestünde und damit sei die Klageverzichtsprämie unwirksam, die Auswirkungen auf die Höhe der Sozialplanabfindung nehme.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In einem Rechtsstaat darf der Rechtsweg nicht verhindert, damit aber auch nicht abgekauft werden! Dies stünde in einem eklatanten Widerspruch zu unserer rechtsstaatlichen Grundordnung. Dieser Grundsatz darf auch nicht durch einen formellen „Trick“ umgangen werden (können), indem die Betriebsparteien einfach eine gesonderte Regelung schaffen in einer eigenen Betriebsvereinbarung, die aber dennoch – lebensnah ausgelegt – im Kontext einer Sozialplanabfindung steht! Der beschriebene rechtsstaatliche Grundsatz würde damit ad-absurdum geführt werden! Das dürfen die Betriebsparteien nicht gestalten (können)!