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Betriebsverfassungsrecht – Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 37 Abs. 2, 3 BetrVG

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21. Juli 2020 entschieden, dass das Betriebsratsmitglied für den Fall der Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs auch einen entsprechenden Sachvortrag – zumindest stichwortartig – erbringen muss, dass die Betriebsratsarbeit erforderlich war (8 Sa 308/19).

Dogmatik: Dies sei Voraussetzung für die Durchbrechung des Grundsatzes „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Betriebsratsmitglied kann nur dann die Entgeltfortzahlung für Betriebsratsarbeit geltend machen, wenn diese erforderlich war. Da der Arbeitgeber regelmäßig nicht anwesend war, steht ihm das Recht zu, ohne konkrete Inhalte einfordern zu dürfen, wenigstens allgemeine Schlagwörter und Stichwörter erfragen zu dürfen – um den Anspruch auf Lohnfortzahlung auch verstehen zu können! Und auch, um Missbrauchsfällen vorzubeugen; darf das Betriebsratsamt nicht als Deckmantel für Arbeitszeitbetrug genutzt und verstanden werden!

 

Von | 2020-10-01T12:11:20+02:00 1. Oktober 2020|Betriebsverfassungrecht|