Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01. Juni 2022 entschieden, dass auch nicht unternehmensangehörige Betriebsratsmitglieder (eines Gemeinschaftsbetriebsrats) in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden dürfen (7 ABR 41/20).

Gemeinschaftsbetriebsrat: Wenn eine abweichende Vereinbarung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a BetrVG getroffen worden ist, sodass es einen Gemeinschaftsbetriebsrat gibt, dann kann dieser Betriebsrat auch Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden, die nicht zu dem Unternehmen gehören.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Abweichende Vereinbarungen erlaubt das Betriebsverfassungsgesetz, explizit in § 3 BetrVG geregelt. Wenn von diesem Instrument Gebrauch gemacht wird, dann kann es aber auch tatsächlich dazu kommen, dass Mitglieder in ein Gremium entsandt werden, die nicht zu dem Unternehmen gehören! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber kennen!