Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 25. November 2021 entschieden, dass ein Sozialplan auch nach Durchführung der Betriebsänderung aufgestellt werden könne (5 TaBV 10/21).
Dogmatik: Die durch das Mitbestimmungsrecht gewährleistete Erzwingbarkeit bleibe auch nach Durchführung der Betriebsänderung bestehen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zum Schutz der Beteiligungsrechte des Betriebsrats und der Interessen der Belegschaft darf es nicht sein, dass allein aufgrund des tatsächlichen Momentums der Durchführung der Betriebsänderung die Erzwingbarkeit eines Sozialplans nicht mehr gelten sollte. Zumal dies den Arbeitgebern ein „Schlupfloch“ eröffnen würde, durch das Schaffen von Tatsachen die Beteiligungsrechte des Betriebsrats umgehen zu können! Dies darf nicht sein, sodass diese Entscheidung völlig überzeugend ist! Diese Rechtsprechung sollten daher beide Betriebsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – kennen!