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Betriebsverfassungsrecht – Erzwingbarkeit eines Sozialplans

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 entschieden, dass ein Sozialplan auch nach Durchführung einer Betriebsänderung erzwingen werden könnte (9 TaBV 27/20).

Begründung: Dies können dann der Fall sein, wenn die Betriebsänderung durchgeführt worden sei, weil es bereits einen Interessenausgleich gäbe oder die Einigung darüber vor der Einigungsstelle gescheitert sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich dem Grunde nach zwar auf die geplante Betriebsänderung, aber aus Gründen des Rechtsschutzes und um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht zu übergehen muss ein Sozialplan auch nach Durchführung einer Betriebsänderung erzwungen werden können! Diese Entscheidung sollten sich sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitgeber genau durchlesen – hat diese doch ehebliche Auswirkungen auf das Miteinander bei der Aufstellung von Sozialplänen!

Von | 2020-08-27T09:11:13+02:00 27. August 2020|Betriebsverfassungrecht|