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Betriebsverfassungsrecht – Fahrtkosten zum Einigungsstellenverfahren

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 26. Juli 2022 entschieden, dass die Fahrt des Einigungsstellenbeisitzers vom Wohnort zur Einigungsstelle vom Arbeitgeber bezahlt werden müsse (2 TaBV 8/22).

Kosten des Einigungsstellenverfahrens: Hierbei handele es sich um Kosten, die der Arbeitgeber nach § 76a Abs. 1 BetrVG zu zahlen habe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber hat die – erforderlichen und verhältnismäßigen – Kosten eines Einigungsstellenverfahrens zu übernehmen. Dazu können dann auch Fahrtkosten der Beisitzer gehören, auch wenn diese von ihrem Wohnort aus zur Einigungsstelle fahren. Ist dies die Konsequenz vom – vereinbarten – Mobilen Arbeiten, dann gelten abweichende Regelungen dazu nicht für die Beisitzer, da anderslautende Regelungen für die Mitarbeiter geschrieben worden sind, nicht aber für die Ausübung im Rahmen des Ehrenamtes. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!  

Von | 2022-12-02T14:58:37+01:00 2. Dezember 2022|Betriebsverfassungrecht|