Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 12. November 2020 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied gemäß § 78 S. 2 BetrVG nicht wegen seiner Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt werden dürfe (5 Sa 135/20).

Benachteiligungsverbot: Insoweit begründe sich für ein Betriebsratsmitglied der Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung, wenn es diese allein deswegen nicht bekäme, nur weil es fortan ausschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeiten nachgehen würde.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Mitarbeiter bzw. als sie selbst ohne den Rechtsstatus Betriebsratsmitglied. Dieses Benachteiligungsverbot ist explizit in § 78 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Insoweit begründet sich auch ein Zahlungsanspruch zugunsten der Mitglieder, um keine Schlechterstellung zu erfahren!