Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 entschieden, dass der Betriebsrat keinen Anspruch auf Unterlassung eines Umzuges habe, wenn der Arbeitgeber keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt habe (1 TaBVGa 4/20).
Kein Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht, dennoch habe dies keine Auswirkung auf das Beteiligungsrecht des Betriebsrats, bei der Erstellung von Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung mitzubestimmen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Das Gesetz enthält in § 3 Abs. 3 ArbStättV, § 1 BetrSichV die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt es zu erfüllen. Diese gesetzliche Rechtslage muss gewahrt sein, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass dann auch noch zusätzlich das Beteiligungsrecht des Betriebsrats übergangen wird bzw. dem Gremium die Möglichkeit genommen wird, ein solches Vorgehen arbeitsgerichtlich zu unterlassen.