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Betriebsverfassungsrecht – Gesamtbetriebsrat

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass der Gesamtbetriebsrat seine Sitzungen an einem Standort abhält, an dem für einen Betrieb kein Gremium gewählt worden sei (1 TaBV 21/19).

Erforderlichkeit des Sitzungsumfangs: Der Umfang einer Gesamtbetriebsratssitzung lasse sich zudem nicht pauschal anhand des § 40 Abs. 1 BetrVG festmachen. Demzufolge nach gäbe es auch kein generelles Verbot, die Sitzung in einem Hotel stattfinden zu lassen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sowohl im Hinblick auf den Ort als auch hinsichtlich des Umfangs der Erforderlichkeit! Wenn es erforderlich ist, dann begründet sich unabhängig vom Ort die Notwendigkeit einer Sitzung. Der finanzielle Umfang wird allein durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Höhe nach reguliert, nicht aber bezüglich des Grundes!

Von | 2020-05-07T17:08:34+02:00 7. Mai 2020|Betriebsverfassungrecht|