Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 17. Juni 2020 entschieden, dass ein Honorar von 7/10 im Verhältnis zum Einigungsstellenvorsitzenden angemessen sei (16 TaBV 31/20).
Billigkeit: Es sei jedenfalls nicht billig, wenn der Vorsitzende nach Tagessätzen abrechne und der Beisitzer auf Grundlage einer Stundenvereinbarung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Die Position des Beisitzers eines Einigungsstellenverfahrens wird dadurch geschmälert. Die Beisitzer tragen maßgeblich dazu bei, dass sowohl das Verfahren geführt werden kann als auch dass die Mandantschaft entsprechend beraten wird; wohlbemerkt eine Aufgabe, die der Vorsitzende nicht zu übernehmen hat. Insoweit überzeugt es nicht, dass die Beisitzer einer Vergütungsbeschränkung unterliegen und abhängig sind bei der Berechnung des eigenen Honorars von dem des Vorsitzenden.