Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 22. Mai 2023 entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Arbeitszeiterfassung ein Initiativrecht zustehe (4 TaBV 24/21).
Initiativrecht: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gewähre dem Betriebsrat das Initiativrecht, eine Regelung über die Arbeitszeiterfassung, wie genau diese erfasst werden soll, zu erzwingen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Arbeitszeiterfassung muss geschehen – was noch „nur“ durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht bestimmt wurde, befindet sich aktuell zwar noch nur in einem Referentenentwurf, aber es wird Gesetz werden. Dann gehört dieses Thema freilich auch in den sachlichen Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG – und damit steht dem Betriebsrat auch ein Initiativrecht zu, Regelungen zu der konkreten Erfassung der Arbeitszeit zu verlangen – ggf. auch durch ein Einigungsstellenverfahren zu erzwingen (vgl. § 87 Abs. 2 BetrVG). Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!