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Betriebsverfassungsrecht – Kein Betriebsratsbeschluss für dauerhafte Teilfreistellungen notwendig

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass dauerhafte Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern auch in Teilfreistellungen erfolgen können (7 ABR 6/20).

Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Wahl: Die Wahl erfolge nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, aus der Mitte des Betriebsrats.

Kein Betriebsratsbeschluss: Für die Wahl einer Teilfreistellung bedarf es vorab keines Beschlusses des Betriebsrats über die Zulässigkeit von Teilfreistellungen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat vorab beschließen muss, von der Möglichkeit von Teilfreistellungen Gebrauch zu machen – dies ergibt sich bereits direkt aus § 38 Abs. 1 S. 3 BetrVG. Insoweit ist es nicht ersichtlich, warum der Betriebsrat darüber noch einmal beschließen müsste, wenn dies das Betriebsverfassungsgesetz explizit hergibt; in Abgrenzung zu anderen Angelegenheiten, in den das Betriebsverfassungsgesetz nicht so eindeutig ist!  

Von | 2021-07-15T09:25:12+02:00 15. Juli 2021|Betriebsverfassungrecht|