Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 12. Januar 2023 entschieden, dass im Fall eines fehlerhaften Betriebsratswiderspruchs sich der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch nicht begründe (26 SaGa 1111/22).
Ordentlicher Betriebsratswiderspruch als Voraussetzung: § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG basiere auf einem ordnungsgemäßen bzw. rechtmäßigen Betriebsratswiderspruch gegen die beabsichtigte ordentliche Arbeitgeberkündigung. Fehle es an einem solchen, dann begründe sich kein betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG basiert auf einem Betriebsratswiderspruch i.S.d. § 102 Abs. 3 BetrVG. Teleologisch ausgelegt setzt dies dann aber auch einen rechtmäßigen, mithin ordentlichen Betriebsratswiderspruch voraus. Liegt ein solcher nicht vor, ist es nur konsequent, dass sich dann auch nicht der auf dem Widerspruch begründende betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch begründet. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!