Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 entschieden, dass ein nachholen innerbetrieblicher Stellenausschreibungen in einem laufende arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht (mehr) möglich sei (1 ABR 16/21).

Recht des Betriebsrats: Dem Verlangen innerbetrieblicher Stellenausschreibung durch den Betriebsrat hat der Arbeitgeber zu folgen. Verletzt er dieses, dann kann er das Ausschreiben auch nicht mehr in einem laufenden gerichtlichen Verfahren nachholen, um dadurch seiner groben Pflichtverletzung zu entgehen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Verlangt der Betriebsrat, basierend auf § 93 BetrVG, dass Stellen innerbetrieblich auszuschreiben sind, dann muss der Arbeitgeber diesem Begehren auch nachkommen! Tut er dies nicht, dann kann ein nachholen in einem laufenden Gerichtsverfahren nicht mehr als ein vertrauensvolles Miteinander (vgl. § 2 Abs.1 BetrVG) ausgelegt werden, sodass der Arbeitgeber eine entsprechende Pflichtverletzung auch nicht mehr „heilen“ kann! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!