Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2021 entschieden, dass ein Zustimmungsersetzungsverfahrens (hier: im Rahmen einer Gruppierung) unzulässig werde, wenn der Mitarbeiter während des Verfahrens aus dem Betrieb ausscheide (7 ABR 39/19).
Erledigung: Das Verfahren sei dann für erledigt zu erklären und entsprechend einzustellen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn der betroffene Mitarbeiter nicht mehr im Betrieb beschäftigt ist, ist es nur konsequent, dass dann auch dessen Verfahren unzulässig wird. Ein Gerichtsverfahren ist geprägt von einem Rechtsschutzinteresse. Ein solches ist nicht mehr gegeben, wenn die Gerichtsentscheidung keinerlei Auswirkungen mehr haben kann, da sich die Angelegenheit (tatsächlich und rechtlich) erledigt hat!