Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2020 entschieden, dass eine Betriebsratswahl nicht deswegen angefochten werden könne, nur weil der Wahlvorstand Zeit und Ort der Öffnung der im Rahmen der Briefwahl eingegangenen Umschläge nicht ausdrücklich mitgeteilt habe (7 ABR 42/18).
Begründung: Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei dadurch nicht erheblich verletzt worden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Wahlvorstand hat alle Hände damit zu tun, die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchzuführen – was eine erhebliche Schwierigkeit darstellt, ist die Betriebsratswahl doch aufgrund der Vielzahl der formellen Voraussetzung doch sehr fehleranfällig. Insoweit gilt es immer darauf abzustellen, ob durch die Pflichtverletzung bzw. den Verstoß die Durchführung der Wahl bzw. das Wahlergebnis erheblich gestört worden ist. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es lediglich um die Öffnung der Freiumschläge geht.