Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 18. Juni 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht mit dem Betriebsrat auf Deutsch reden müsste – sofern eine Gesprächsführung sichergestellt sei (1 TaBV 33/19).
Keine Behinderung der Betriebsratsarbeit: Es liege dann keine Behinderung der Betriebsratsarbeit vor, wenn der Betriebsrat die Erklärungen verstehen könne (sei es durch eine Übersetzung).
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz fordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und Kooperation, ohne dass die Sprache festgelegt worden ist. Solange also die Übermittlung des Inhalts gewährleistet ist, kann der Arbeitgeber auch in einer anderen Sprache kommunizieren – solange aber gewährleistet ist, basierend auf dem allgemeinen Kostentragungsgrundsatz (§ 40 Abs. 1 BetrVG), dass der Arbeitgeber auch notwendig werdende Übersetzungskosten übernimmt!