Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Januar 2021 entschieden, dass Betriebsratsmitglieder bei der Vergütung nicht benachteiligt werden dürfen (7 AZR 52/20).
Benachteiligungsverbot: Für das grundsätzliche Vorliegen einer Benachteiligung trage zwar das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast, derer nicht entsprochen wird, wenn es lediglich behauptet, dass es aufgrund der Betriebsratstätigkeit keine höhere Vergütung erhalte, dennoch ist die Darlegungs- und Beweislast abgeschwächt, da es sich bei der Frage der Vergütung um eine „innere Tatsache“ des Arbeitgebers handele und demzufolge er entsprechend erwidern muss.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Schutzbestimmung des § 78 S. 2 BetrVG ist eindeutig. Dennoch kommt es vor, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit nicht höher vergütet werden als es ihnen zustehen würde. Dies haben sie zwar entsprechend darzulegen und zu beweisen, allerdings eben nur in einem abgeschwächten Rahmen – der Arbeitgeber hingegen muss dann vollumfänglich erwidern! Dies entspricht der Sach- und Kenntnislage und ist demnach eine grundsätzlich wichtige Entscheidung, die Betriebsratsmitglieder kennen sollten!