Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 entschieden, dass das Verbot der privaten Smartphonebenutzung während der Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterläge (3 TaBV 24/22).
Arbeitsverhalten: Gegenstand sei das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, da es hier um die Festlegung der Tätigkeitsreihenfolge gehe und nicht um ein Ordnungsverhalten!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG endet beim Arbeitsverhalten, das der Arbeitgeber regeln will! Insoweit, da es hier um eine Weisung zur grundsätzlichen Tätigkeit während der Arbeitszeit geht, nämlich das Verbot während der Arbeitszeit am handy zu sein, ist ein Ordnungsverhalten, obgleich damit auch alle Mitarbeiter erfasst sein dürften, nicht gegeben. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!