Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01. Dezember 2021 entschieden, dass der Betriebsrat keine vorbeugende Unterlassung gegen Störungen beantragen könne (4 TaBV 19/21).

Keine zukünftigen Unterlassungen: Eine vorbeugende Unterlassung gegen Störungen sei nicht möglich, nur gegen nachträgliche Störungen gem. § 101 S. 1 BetrVG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Unterlassungen gegen zukünftige Störungen sind nicht möglich, fehlt es am Rechtsschutzinteresse gegen solche zukünftigen, aber noch nicht konkreten Verletzungen. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass auch ein konkreter Schaden bzw. eine konkrete Störung entstanden ist. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsräte kennen, bedarf es für ein arbeitsgerichtliches Verfahren stets des Vorliegens einer konkreten und eingetretenen Störung!