Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Urteil vom 17. März 2023 entschieden, dass Betriebsratsmitglieder sich kritisch in sozialen Medien äußern dürfen (4 Sa 78/22).
Meinungsfreiheit: Den Betriebsratsmitgliedern steht das Recht zu, sich (auch) in sozialen Medien kritisch zu äußern.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Freilich steht auch Betriebsratsmitgliedern das Recht zu, sich kritisch zu äußern – selbstverständlich haben sie auch das Recht auf Meinungsfreiheit. Dies erfasst auch die Möglichkeit, ihre Meinung auf sozialen Plattformen zu äußern. Sofern nicht die Grenze des § 79 BetrVG überschritten bzw. personenbezogene Daten verletzt werden, dürfen sie ihre Meinung äußern. Soziale Plattformen sind mittlerweile so weit verbreitet, dass sie üblich sind – und deswegen können auch die Betriebsratsmitglieder diese unter genannten Beschränkungen nutzen. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!