Grundsatz: Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06. Oktober 2022 entschieden, dass agiles Arbeiten als (Thema einer) Gruppenarbeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterläge (3 BV 116/21).

Agiles Arbeiten: Agiles Arbeiten könne durchaus als Teil einer – autonomen und selbstständig handelnden – Gruppe(narbeit) erfolgen, sodass in einem solchen Fall die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 87 Abs.1 Nr. 13 BetrVG zu wahren sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sofern Arbeiten (auch) als Gruppenarbeiten erfolgen, ist der Betriebsrat zu beteiligen im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr. 13 BetrVG. Insofern steht diese Rechtsprechung im Einklang mit dem Gesetz und wahrt daher dogmatisch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!