Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 19. Januar 2023 entschieden, dass die Kürzung einer Sozialplanabfindung rechtmäßig sei, wenn der Mitarbeiter durch eine vorgezogene Rente oder Regelaltersrente wirtschaftlich abgesichert sei (8 Sa 164/22).

Altersdifferenzierung sei rechtmäßig: Die Altersdifferenzierung sei rechtmäßig gem. §§ 3 Abs. 1, 10 S. 2, 3 Nr. 6 AGG.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erlaubt eine altersbezogene Differenzierung bei Sozialplänen. Zumal eine Abfindung, so auch eine Sozialplanabfindung stets zukunftsgerichtet gedacht ist als „Brückengeld“ bis zur Begründung einer neuen wirtschaftlichen Einnahmequelle. Bezieht ein Mitarbeiter zeitnah eine Rente, egal welcher Art, damit auch eine vorgezogene Rente die regelmäßig mit Abzügen bezogen wird, ist er wirtschaftlich abgesichert und damit bedarf es keiner (vollen) Abfindung. Der Betriebsrat sollte als verhandelnde Betriebspartei dies unbedingt kennen und sich darauf auch einstellen, dass altersnahe Mitarbeiter im Vorfeld gesucht und entsprechend anders behandelt werden können bzw. soll(t)en. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!