Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. August 2023 entschieden, dass ein Interessenausgleich mit einer Namensliste im Kontext einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG die dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG vermutet (16 TaBVGa 97/23).
Beteiligung des Betriebsrats: Neben dieser Vermutung dringender betrieblicher Gründe muss sich die Betriebsänderung aber noch in der Planungsphase befinden, damit der Betriebsrat noch Einfluss nehmen kann auf die unternehmerische Entscheidung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Neben der gesetzlichen Vermutung, dass Mitarbeiter, die auf einer Namensliste stehen, aus dringenden betrieblichen Gründen dort stehen (müssen), ist es für die Beteiligung des Betriebsrats wichtig hervorzuheben, dass die Betriebsänderung sich noch in der Planung befinden muss während der Verhandlungen zum Interessenausgleich, damit der Betriebsrat noch auf die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen kann. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, Ausfluss der gesetzlich geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Doch leider ist dies in der Praxis eher die Ausnahme als der Regelfall! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!