Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden, dass eine grundlegende Umstrukturierung des Arbeitsplatzes eine Neuausschreibung i.S.d. § 93 BetrVG zur Folge haben könnte (2 TaBV 23/22).
Neuer Arbeitsplatz: Verändert der Arbeitgeber im Rahmen von Umstrukturierungen den Arbeitsplatz so sehr, dass der bisherige Stelleninhaber ohne eine entsprechende (auch längerfristige) Fortbildung der Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, eben weil die Grenze zu der üblichen Entwicklung der Arbeitstätigkeit (längst) überschritten worden ist durch die Veränderungen, schafft der Arbeitgeber einen neuen Arbeitsplatz.
(Interne) Stellenausschreibung: Verlangt der Betriebsrat die grundsätzliche interne Stellenausschreibung, dann gilt dieses Begehren auch für solche Angelegenheiten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Verändert sich die Tätigkeit erheblich, das Bundesarbeitsgericht zieht eine Grenze von 20-25% veränderter Tätigkeit, dann handelt es sich um einen neuen Arbeitsplatz und dieser ist entsprechend auch intern auszuschreiben, sofern der Betriebsrat dies verlangt. Andernfalls könnte der Betriebsrat die Einstellung als personelle Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG verweigern gem. § 99 Abs, 2 Nr. 5 BetrVG. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!