Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 06. September 2022 entschieden, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handele, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitern die private Nutzung von Dienstwagen gestatte, die damit verbundenen Kosten allerdings nicht vollständig weitergebe (1 TaBV 4/22).
Rechtsgrundlage: Der Betriebsrat sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch die Gestattung der privaten Nutzung eines Dienstwagens kann eine Mitbestimmung des Betriebsrats begründen – jedenfalls dann, wenn es um weitergehende Fragen zum Thema Kosten geht! Hierbei kann es sich um einen Entlohnungsgrundsatz handeln, sodass die Beteiligung nur der Dogmatik des Betriebsverfassungsgesetz entspricht! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!