Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 04. Mai 2021 entschieden, dass der Betriebsrat bei einer beabsichtigten Einstellung eines leitenden Angestellten rechtzeitig zu infomieren sei, eine Zustimmung aber nicht erforderlich sei (6 TaBV 1/20).

Umfang der Unterrichtung: Die Information umfasse die Person des betroffenen leitenden Angestellten sowie seine betriebliche Funktion, besonders dessen betriebliche Rolle.  Weitere Auskünfte schulde der Arbeitgeber dann jedoch nicht mehr. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich ist der Betriebsrat nicht zuständig für leitende Angestellte bzw. zu solchen Themen zu beteiligen. Sicherlich ist es Ausfluss der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte Einstellung informiert. Der Umfang des Informationsumfangs ist doch sehr begrenzt, eben in Ermangelung einer (beschränkenden) Beteiligungsmöglichkeit. Dementsprechend ist diese Entscheidung auch nur stringent und überzeugend, dass der Arbeitgeber keine weiteren Unterlagen bzw. Auskünfte schulde. Diese Rechtsprechung sollten die Betriebsräte daher vorher lesen, bevor sie Auskunftsbegehren hegen sollten!