Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 30. August 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, betriebsverfassungsrechtlich nicht erforderliche Kosten von Betriebsratsmitgliedern mit deren Gehalt auszurechnen (9 Sa 945/21).
Rechtsgrundlage: Der Arbeitgeber könne sich nicht auf die Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB berufen, würden diese Regelung durch §§ 2 Abs. 1, 40 Abs. 1, 78 S. 2 BetrVG verdrängt werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, betriebsverfassungsrechtlich nicht erforderliche Kosten von den Betriebsratsmitgliedern im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag gem.- §§ 677 ff. BGB zu verlangen. Dogmatisch werden diese Vorschriften verdrängt durch die leges speciales Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsräte und Arbeitgeber kennen! Allerdings gilt es auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2021 hinzuweisen (266/11), sodass das Thema der Haftung von Betriebsratsmitgliedern nicht unterschätzt werden darf! Insoweit wird auf die Ausführung von Hadyk, „Die Erforderlichkeit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Betriebsratsmitglieder“ verwiesen, die bei dem Peter Lang-Verlag veröffentlicht ist.