Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25. November 2020 entschieden, dass im Fall einer Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern – hier: wegen der Betriebsratstätigkeit blieb eine Stellenbewerbung unberücksichtigt – diese Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber hätten (16 Ca 211/ 21).

Benachteiligungsverbot: Eine Benachteiligung sei dabei jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Mitarbeitern, die allein aufgrund der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruhe.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Schutzbestimmung des § 78 S.2 BetrVG verbietet die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit. Wenn Erfolgt die Nichtberücksichtigung der Stellenbewerbung allein deswegen, weil der Bewerber ein Betriebsratsmitglied ist, verstößt der Arbeitgeber eindeutig gegen das gesetzliche Verbot des § 78 S. 2 BetrVG. Insoweit ist es nur konsequent, dass diese Pflichtverletzung zugleich einen Anspruch auf Schadensersatz begründet – und das dieser Anspruch auch vollstreckt werden kann!