Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07. Februar 2024 entschieden, dass ein Präsenzseminar auch dann vom Arbeitgeber gezahlt werden muss, wenn es zeitgleich ein Webinar gibt (7 ABR 8/23).

Begründung: Der Schulungsanspruch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten einer Präsenzschulung, auch wenn zeitgleich ein Webinar angeboten wird. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! §§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG stellt auf die betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit ab (sowie der Wahrung der Verhältnismäßigkeit) hinsichtlich der Kostentragungslast für Betriebsratsarbeit. Wenn es erforderlich ist, hat der Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen. Allein durch die Verhältnismäßigkeit kann die Kostenhöhe diskutabel sein. Dies gilt auch hier, da dogmatisch zudem § 30 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 Nr. 1 BetrVG den Vorrang der Präsenzsitzung verlangt gegenüber eine Onlinesitzung. Damit stellen Präsenzsitzungen durchaus den Grundsatz dar, online nur die Ausnahme. Diesen Gedankengang übertragend auf das Schulungsrecht bestätigt dogmatisch die Entscheidung des Gerichts. Diese Rechtsprechung sollten damit alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!