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Betriebsverfassungsrecht – Sozialplan 0

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 entschieden, dass ein undotierter Sozialplan (der keine Abfindung für die betroffenen Mitarbeiter enthält) kein Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BertVG sei (7 TaBV 19/21).

Sozialplan: Es sei kein Sozialplan, da dieser gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Mitarbeitern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, zu enthalten habe. Insoweit könne es tatbestandlich kein Sozialplan sein. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die gesetzliche Regelung des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist eindeutig, soll der Sozialplan eine wirtschaftliche Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes enthalten. Enthält der Sozialplan keine Abfindung, dann ist es tatbestandlich kein Sozialplan. Dogmatisch ist dies nicht nur konsequent, sondern entspricht auch dem Gesetzgeber. Diese Rechtsprechung sollten besonders Betriebsräte kennen – damit sie bei Sozialplanverhandlungen nicht auf den Argumentationsstrang des Arbeitgebers eingehen, es seien keine finanziellen Mittel vorhanden und deswegen müsse es eine „Null-Runde“ geben!  

Von | 2022-02-16T15:18:40+01:00 16. Februar 2022|Betriebsverfassungrecht|