Grundsatz: Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 entschieden, dass eine Sprinterprämie ermäßigt zu besteuern sei (10 K 1597/20).
Ermäßigte Besteuerung: Die Kündigung des Mitarbeiters, die eine Sprinterprämie auslöse, könne nur im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sprinterprämien stehen nicht allein für sich selbst, sondern im Kontext der vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und damit sind auch sie ermäßigt zu besteuern! Diese Rechtsprechung sollte auch von Betriebsräten gelesen werden!