Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Betriebsverfassungsrecht – Sprinterprämien

Grundsatz: Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 entschieden, dass eine Sprinterprämie ermäßigt zu besteuern sei (10 K 1597/20).

Ermäßigte Besteuerung: Die Kündigung des Mitarbeiters, die eine Sprinterprämie auslöse, könne nur im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sprinterprämien stehen nicht allein für sich selbst, sondern im Kontext der vom Arbeitgeber veranlassten Beendigung des Arbeitsverhältnisses – und damit sind auch sie ermäßigt zu besteuern! Diese Rechtsprechung sollte auch von Betriebsräten gelesen werden! 

Von | 2021-07-29T17:57:26+02:00 29. Juli 2021|Betriebsverfassungrecht|