Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18. März 2020 über die Wahrung der Tarifsperre entschieden (5 AZR 36/19).
Sachverhalt: Es existiert eine tarifliche Regelung zur Abrechnung der Fahrzeit für Außendienstmitarbeitern.
Dogmatik: Eine davon abweichende Betriebsvereinbarung verstoße gegen die Tarifsperre, sofern keine entsprechende Öffnungsklausel existiere.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Tarifsperre (§ 77 Abs. 3 BetrVG); konkretisiert in § 87 Abs. 1 BetrVG im Fall sozialer Angelegenheiten) muss grundsätzlich (ausgenommen der gesetzliche Anwendungsbereich des § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG eröffnet sich) gewahrt bleiben! Dies entspricht nicht nur der grammatikalischen Auslegung des § 77 Abs. 3 BetrVG, sondern auch dem Telos des Tarifvertragsgesetzes und dem Zusammenwirken mit dem Betriebsverfassungsgesetz!