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Betriebsverfassungsrecht – Unwirksamkeit eines Beschlusses

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. Juli 2020 entschieden, dass ein Betriebsratsbeschluss formell unwirksam sei, wenn weder der Vorsitzende noch dessen Stellvertreter die Betriebsratssitzung einberuft, auf der der Beschluss getroffen werde (7 Sa 818/18).

Dogmatik: Ohne eine formell ordnungsgemäße Einladung könne grundsätzlich kein wirksamer Betriebsratsbeschluss getroffen werden.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz enthält starre Vorgaben, wie die Betriebsratsarbeit zu erfolgen hat. Der Betriebsratsvorsitzende hat dementsprechend insoweit die Aufgabe, grundsätzlich zu einer Betriebsratssitzung zu laden. Dies ist eine von vielen Voraussetzungen, die gewahrt sein muss, um einen wirksamen Beschluss zu treffen. Scheitert es bereits daran, ist es nur folgerichtig und konsequent, dass der getroffene Beschluss grundsätzlich unwirksam ist. Andernfalls würde das vorgegebene Verfahren zu einfach umgangen werden können – und das wäre wider des Betriebsverfassungsgesetzes! Dafür gewährt das Gesetz den Mitgliedern auch die temporäre Freistellung von ihrer subjektiv geschuldeten Tätigkeit, um sich mit der Betriebsverfassungsarbeit und deren Vorgaben auch ausreichend auseinanderzusetzen, um diese Verfahren zu wahren!

 

Von | 2020-11-05T09:33:46+01:00 5. November 2020|Betriebsverfassungrecht|