Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 17. Oktober 2019 entschieden, dass es sich um eine Verletzung der Schutzvorschriften (§ 78 S. 2 BetrVG) handele, wenn ein Betriebsratsmitglied nur deswegen keine höher vergütete Stelle erhalten würde, weil es das Ehrenamt übernommen habe (5 Sa 25/19).
Voraussetzung: Das Betriebsratsmitglied müsse dann allerdings darlegen und beweisen können, dass es
- sich auf die höher vergütete Stelle nur wegen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtsübernahme nicht beworben habe und
- dem Grunde nach überhaupt wahrscheinlich wäre, das Bewerbungsverfahren auch erfolgreich abzuschließen.
Praxistipp: Betriebsräte sollten diese Entscheidung unbedingt kennen, entspricht es doch leider immer noch gängiger Praxis, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit finanzielle Schäden erleiden (müssen)! Das darf nicht sein – dagegen sollten sie sich wehren!