Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 17. Oktober 2019 entschieden, dass es sich um eine Verletzung der Schutzvorschriften (§ 78 S. 2 BetrVG) handele, wenn ein Betriebsratsmitglied nur deswegen keine höher vergütete Stelle erhalten würde, weil es das Ehrenamt übernommen habe (5 Sa 25/19).

Voraussetzung: Das Betriebsratsmitglied müsse dann allerdings darlegen und beweisen können, dass es

  1. sich auf die höher vergütete Stelle nur wegen seiner betriebsverfassungsrechtlichen Amtsübernahme nicht beworben habe und
  2. dem Grunde nach überhaupt wahrscheinlich wäre, das Bewerbungsverfahren auch erfolgreich abzuschließen.

Praxistipp: Betriebsräte sollten diese Entscheidung unbedingt kennen, entspricht es doch leider immer noch gängiger Praxis, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit finanzielle Schäden erleiden (müssen)! Das darf nicht sein – dagegen sollten sie sich wehren!