Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 12. Mai 2025 entschieden, dass dem Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast für die höher geforderte Vergütung obliege, während wiederum der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für das Vergütungssystem bzw. deren Korrekturen sei (4 SLa 288/24).
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern: Auch nach der Neufassung des § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG darf die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds nicht niedriger bemessen sein als das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers.
Darlegungs- und Beweislast – Betriebsratsmitglied: Nach Auffassung des Gerichts trägt das Betriebsratsmitglied sowohl die Darlegungs- und Beweislast dafür, vortragen zu müssen, dass es mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer überhaupt gibt und zum anderen, dass diese eine höhere Vergütung beziehen. In diesem Zusammenhang schränkt das Gericht allerdings den Umfang der Darlegungs- und Beweislast auf dem Betriebsratsmitglied zugängliche Tatsachen ein.
Darlegungs- und Beweislast – Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hingegen habe sodann, sollte das Betriebsratsmitglied die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast erfüllt haben, darzulegen und zu beweisen, dass das Vergütungssystem bzw. die Korrektur i.S.e. Nachzahlung rechtmäßig sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz enthält das Verbot der Ungleichbehandlung von Betriebsratsmitgliedern mit vergleichbaren Arbeitnehmern. Dies entspricht dem Normenzweck des betriebsverfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots gem. § 78 S. 2 BetrVG. Um diesen – in der Theorie gut klingenden – Grundsatz aber auch in der Praxis umzusetzen, sind auch die Betriebsratsmitglieder verpflichtet, ihren Teil der (Sachverhalts-)Aufklärung beizutragen. In diesem Lichte steht die Entscheidung, die dem Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast auferlegt, vortragen zu müssen, soweit er dieser Verpflichtung auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Tatsachen nachkommen kann, dass es nicht nur vergleichbare Arbeitnehmer zu ihm gibt, sondern diese auch eine höhere Vergütung erhalten als er. Sofern er diesen Vorgaben nachkommen kann, ist es nur konsequent, so auch entschieden vom Gericht, dass nunmehr der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des Vergütungssystems trägt. Insoweit entspricht diese Rechtsprechung allgemeinen prozessualen Vorgaben, die auch im Betriebsverfassungsrecht Anwendung finden. Diese Rechtsprechung sollten demnach alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!