Grundsatz: Das Arbeitsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 07. Dezember 2020 entschieden, dass das Abhalten virtueller Betriebsratssitzungen dann stattzufinden habe, wenn es das Infektionsgeschehen verlangen würde (2 BVGa 7/20).

Betriebsratsverpflichtung: Das Gericht vertritt damit die Auffassung, dass das grundsätzliche Angebot des § 129 BetrVG, Betriebsratssitzungen digital abhalten zu können, verpflichtend wird.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich müssen die Betriebsratsmitglieder grundsätzlich frei entscheiden können, ob sie das Angebot des § 129 BetrVG annehmen wollen oder nicht. Sollte es allerdings aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen erhebliche Einwände geben, stehen diese im Vordergrund und müssen dann auch umgesetzt werden!