Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 05. April 2022 entschieden, dass eine Vereinbarung gegen das Begünstigungsverbot verstoße, nach der der Betriebsratsvorsitzende allein aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfte (7 Sa 238/21).
Rechtsgrundlage: Als Rechtsgrundlage diene dafür § 78 S. 2 BetrVG.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die betriebsverfassungsgesetzlichen Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG enthalten u.a. auch das sog. Begünstigungsverbot gem. § 78 S. 2 2. Alt. BetrVG! Danach darf ein Betriebsratsmitglied allein aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat nicht begünstigt werden. Wenn die arbeitsvertragliche Stellung keine private Nutzung eines Dienstwagens begründet, dann darf das betriebsverfassungsrechtliche Ehrenamt nicht der Grund dafür sein. Dies wäre eine Besserstellung, die sich allein und ausschließlich aufgrund des Ehrenamtes begründet und damit in den Anwendungsbereich der Verbotsvorschrift fällt. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Betriebsratsmitglieder kennen – und auch jene Arbeitgeber, die das Ehrenamt aus taktischen Gründen „instrumentalisieren“ wollen!