Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2019 entschieden, dass in einem tendenzgeschützten Gemeinschaftsbetrieb kein Wirtschaftsausschuss errichtet werden dürfte (7 ABR 3/18).

Dogmatik: Auch die analoge Anwendung des § 106 BetrVG komme aufgrund des Telos des § 118 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht in Betracht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Tendenzbetriebe müssen anders behandelt werden als normalgeführte wirtschaftliche Betriebe. Insoweit ist die Beschränkung der wirtschaftlichen Beteiligung des Betriebsrats nicht nur konsequent, sondern Gesetz! Wenn dieser tendenzgeschützte Bereich im Vordergrund eines Unternehmens steht, dann greifen die allgemeinen Regelungen eben nicht!