Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 entschieden, dass die jederzeitige Zugangsberechtigung zu Betriebsratsunterlagen nicht nur ein Einsichtsrecht umfasse, sondern auch die Übergabe eines Schlüssels zum Betriebsratsbüro umfasse (1 TaBVGa 1/21).
Dogmatik: Dies ergebe sich aus dem Einsichtsrecht, da andernfalls nicht sichergestellt sei, dass die Betriebsratsarbeit erledigt werden könne.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsräte müssen jederzeit das Recht haben, auf ihre Unterlagen zugreifen zu können. Damit dies auch in der Praxis sichergestellt ist, ist es nur folgerichtig, dass die Betriebsratsmitglieder ggf. auch Schlüssel für das Betriebsratsbüro erhalten! Diese Rechtsprechung sollten Betriebsräte kennen, erleichtert sie doch immens ihre Betriebsratsarbeit!